Gemeinsam bereiten wir die Wahl vor und zeigen Schritt für Schritt den Weg bis zur ersten Betriebsratssitzung.
Gemeinsam wählen wir die richtige Strategie für Ihren Betrieb.
Gemeinsam schauen wir, welche Informationen, Unterlagen und Materialien aus unserem vielfältigen Angebot für Sie und Ihren Betrieb passen.
Gemeinsam werben wir in Ihrem Betrieb für die Vorteile einer Betriebsratswahl.
Gemeinsam besprechen wir Ihre Kommunikation gegenüber dem Arbeitgeber.
Wir sind für Sie da - gemeinsam zur erfolgreichen Wahl
Keine Sorge vor der ersten Wahl: Nicht erst als gewählte Betriebsrätin oder gewählter Betriebsrat schützt Sie das Betriebsverfassungsgesetz. Sowohl ein Wahlvorstand, der die Wahl vorbereitet, als auch Kandidatinnen und Kandidaten haben spezielle Rechte. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz ab der Kandidatur bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Gremium. Und wenn es sein muss, leistet die IG Metall Rechtsschutz für ihre Mitglieder. Denn auch wenn es Konflikte gibt, müssen Betriebsräte sich gegenüber dem Arbeitgeber behaupten. Dabei haben sie die Belegschaft, die IG Metall und das Gesetz im Rücken.
Ein Betriebsrat macht genau den Ort sozialer, gerechter, sicherer und demokratischer, an dem wir einen Großteil unserer Zeit verbringen: unseren Arbeitsplatz.
Ein Betriebsrat ist Ihr gutes Recht - lassen Sie sich diese Chance und die Vorteile der Mitbestimmung nicht entgehen!
Mitbestimmung heißt: Aktiv werden!
Sie wollen eine starke Stimme im Betrieb? Ein Betriebsrat macht’s möglich! Werden Sie aktiv - und wir unterstützen Sie bei der Betriebsratsgründung:
IG Metall Geschäftsstelle Landshut
Nikolastraße 49
84034 Landshut
Tel: 0871 143400
Einen Betriebsrat zu wählen ist in Deutschland demokratisches Recht der Beschäftigten: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ So steht es in Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) - das „Grundgesetz“ für das Miteinander von Arbeitgebern und Beschäftigten in Betrieben.
Turnusmäßig wählen Millionen Beschäftigte alle vier Jahre neue Betriebsräte. Eine erstmalige Betriebsratswahl in Betrieben, die bislang noch keinen Betriebsrat haben, ist jedoch jederzeit möglich.
Das bedeutet: Wenn mindestens fünf volljährige Beschäftigte im Betrieb sind, von denen mindestens drei ein halbes Jahr oder länger im Betrieb arbeiten - dann wird ein Betriebsrat gewählt. So steht es im Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die weitaus meisten Arbeitgeber behindern die Betriebsratswahl nicht, sondern lassen ihre Beschäftigten ihr demokratisches Recht auch im Betrieb ausüben.
Der Arbeitgeber darf die Betriebsratswahl nicht verbieten oder behindern. Ansonsten macht er sich nach Paragraf 119 Betriebsverfassungsgesetz strafbar. Allerdings: Die Strafgerichtsbarkeit - also Staatsanwälte und Strafrichter - verfolgt Verstöße gegen den Paragrafen 119 nur selten, unter anderem weil sie sich mit Betriebsverfassungsrecht nicht so auskennen. Aber es kommt vor, dass Geschäftsführer zu hohen Geldstrafen verurteilt werden.
Besser und sicherer ist es, sich nicht auf Strafgerichte zu verlassen, sondern gemeinsam mit den Kollegen und der IG Metall als kompetente Partnerin die Betriebsratswahl rechtssicher anzugehen.
Bessere und sichere Arbeit mit Betriebsrat
In Betrieben mit Betriebsrat sind die Arbeitsplätze sicherer und die Arbeitsbedingungen besser. Der Betriebsrat hat verbriefte Rechte zur Mitbestimmung und Information nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er vertritt die Interessen der Beschäftigten und setzt sich für ihre Rechte ein. Er überwacht die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften und handelt mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe Betriebsvereinbarungen aus. Der Betriebsrat bestimmt mit, etwa bei der Verteilung der Arbeitszeit, bei Schichten und Pausen. Er kann personellen Einzelmaßen widersprechen oder seine Zustimmung zu Kündigungen verweigern.
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte
Betriebsräte sind im Gegensatz zu normalen Beschäftigten vor Kündigungen besonders geschützt - nach Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz und Paragraf 103 BetrVG. Ohne Betriebsrat werden dem Arbeitgeber nur wenige Grenzen gesetzt. Bei einer Betriebsschließung etwa gibt es ohne Betriebsrat keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit Abfindungen. Aber es muss ja nicht gleich um den Verlust des Arbeitsplatzes gehen. Es gibt zig Fragen, die nicht jeder allein mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann - etwa die Verteilung der Arbeitszeiten, die Urlaubsplanung oder die Arbeitsorganisation.
Wenn der Chef gegen einen Betriebsrat ist
Einen Betriebsrat zu wählen, ist Euer gutes Recht. Allerdings kann der Weg zur Betriebsratswahl einige Stolpersteine mit sich bringen. Wenn der Chef beispielsweise zu früh von den Plänen erfährt, etwa noch bevor der offizielle Wahlaufruf im Betrieb aushängt, kann es gefährlich werden. Nicht selten werden die „Rädelsführer“ aus fadenscheinigen Gründen rausgeworfen. Oftmals engagieren Arbeitgeber dazu sogar Anwaltskanzleien, die auf die Jagd von Betriebsräten und Gewerkschafterinnen spezialisiert sind - sogenannte „Union Buster“. Sie machen gewählten Betriebsräten das Leben schwer oder wollen deren Wahl verhindern.
Immerhin sind die Schutzrechte durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Juni 2021 gestärkt worden. Auch Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, sind nun vor Kündigung geschützt.
Vorbereitungen für die Betriebsratswahl
Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es wichtig, am Anfang nur mit vertrauenswürdigen Kolleginnen und Kollegen darüber zu reden - am besten außerhalb des Betriebs. Eine Möglichkeit ist, den Wahlaufruf mit der Einladung zur Wahl eines Wahlvorstands an alle Beschäftigten im Betrieb aushängen, den drei wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Wahlinitiatoren unterschreiben. Sobald der offizielle Wahlaufruf mit den drei Unterschriften aushängt, sind schon mal diese drei Beschäftigten vor einer Kündigung besonders geschützt.
Viel sicherer ist es jedoch mit der IG Metall. Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf den Wahlaufruf aushängen. Und die IG Metall kennt sich mit den Wahlvorschriften gut aus - und hat Experten und Anwälte.
Das Wahlverfahren ist kompliziert. Die formale Organisation muss stimmen. Wer sich nicht auskennt, macht schnell Fehler, die schlimmstenfalls sogar die ganze Wahl nichtig, also unwirksam machen. Dann ist auch der Kündigungsschutz weg.
Die IG Metall zur Hilfe holen
Deshalb: Unbedingt Unterstützung bei der IG Metall vor Ort holen. Sie kennt das Wahlverfahren genau und kann alles übernehmen. Die IG Metall Geschäftsstelle vor Ort berät Euch vertraulich und betreut die Wahlvorstände und Gremien bis zum Ende der Wahlen und der Beendigung ihrer Tätigkeit. Außerdem haben Gewerkschaftsmitglieder Rechtsschutz, etwa wenn der Arbeitgeber versucht, engagierte Metallerinnen und Metaller kleinzumachen.
Auf der Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Betriebsratswahl in den folgenden Wochen vorbereitet. Sofern die Wahlversammlung trotz Einladung nicht stattgefunden hat oder dort kein Wahlvorstand gewählt wurde, ist auch eine Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht möglich.
Wahlen richtig und sicher durchführen
Bei der Durchführung der Betriebsratswahl ist viel Sorgfalt nötig: Wahlausschreiben, korrekte Wählerliste, Stimmzettel, Briefwahl, Vorschlagslisten mit den Kandidatinnen - all das muss sauber sein. Daher gilt auch hier: Besser und sicherer läuft es mit der IG Metall. Ein Tipp: Es empfiehlt sich, dass die Wahlinitiatoren auch als Wahlvorstandsmitglieder tätig werden und dann gegebenenfalls sogar als Bewerberin für den Betriebsrat kandidieren, da ihr Kündigungsschutz nur begrenzt ist. Alternativ kann der Wahlvorstand auch durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden, wenn es einen gibt.
Je nach Betriebsgröße dauert die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand:
- eine Woche - beim vereinfachten Wahlverfahren in Betrieben bis 100 Beschäftigte
- ebenfalls eine Woche - oder optional bis zwölf Wochen - bei Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten
- in größeren Betrieben über 200 Beschäftigten zwingend zwölf Wochen.
Nach der Vorbereitung wird der Betriebsrat dann gewählt.
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, mit 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, von 51 bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, und so weiter.
Die Amtszeit des neuen Betriebsrats beträgt vier Jahre. Betriebsratsmitglieder haben das Recht zurückzutreten. Für diesen Fall werden bei der Wahl auch Nachrücker für den Betriebsrat gewählt. Gegebenenfalls ist eine vorzeitige Neuwahl nötig.
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