... gefordert, damit das Eingliedern rechtlich einwandfrei funktioniert.
Die Arbeitgeber sind für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) langzeiterkrankter Beschäftigter verantwortlich. Dazu hat der Gesetzgeber sie verpflichtet. Erstmals gibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit zwei Entscheidungen Mindeststandards für ein qualitatives Eingliedern vor, die auch für die Interessenvertreter in Fragen der Mitbestimmung relevant sind.
BAG-Mindeststandards beim BEM
Diese Mindeststandards für ein ordnungsgemäßes BEM sehen unter anderem vor, dass der Arbeitgeber eine durch das BEM empfohlene Rehabilitationsmaßnahme zu erwägen hat, bevor er eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht. Sollte der Arbeitgeber nach einer nicht ordnungsgemäßen und unzureichenden BEM krankheitsbedingt kündigen, muss er darlegen, warum andere Beschäftigungsalternativen nicht möglich oder nicht machbar sind.
Individuelle Lösung finden und umsetzen
Um eine künftige Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, müssen die drei zentralen Verfahrensbeteiligten – Arbeitgeber, betroffener Beschäftigter und Interessenvertreter – in einem so genannten „Suchprozess“ dafür sorgen, dass eine individuelle Lösung ermittelt und umgesetzt wird. Dazu gehört, den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen einer medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation zu unterstützen. Diese Vorgabe verfahrensrechtlicher Mindeststandards bietet Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretern eine Steilvorlage, um die Beschäftigungsfähigkeit älter werdender Belegschaften wirksamer zu sichern.
Grundlagen, Impulse, Handreichungen
Das BEM-Projekt „Werkzeugkasten Eingliederungsmanagement“ der IG Metall bietet konkrete Instrumente zu den geforderten Mindeststandards für ein systematisches BEM-Verfahren. Eine Musterbetriebsvereinbarung dient als eine solide Grundlage für Interessenvertreter, um das zum Betrieb passende Verfahren anzuregen und zu schneidern.